Allgemeine Geschäftsbedingungen

 § 1 Allgemeines – Anwendungsbereich

(1)     Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auftragnehmerin (Nadine von Enida) sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB der Auftragnehmerin abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Auftragnehmerin nicht an, sofern die Auftragnehmerin deren Geltung nicht schriftlich zugestimmt hat. Die Auftragnehmerin erkennt abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Die AGB der Auftragnehmerin gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.

(2)     Die AGB der Auftragnehmerin gelten nur gegenüber Unternehmern.

(3)     Sämtliche Vereinbarungen aus dem Vertrag sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn die Auftragnehmerin sie schriftlich bestätigt hat.

 

§ 2 Angebote – Beginn der Leistung

(1)     Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend, sofern nicht schriftlich ein Anderes vereinbart ist.

(2)     Soweit der Kunde Aufträge an die Auftragnehmerin mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Auftragnehmerin hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Kunde mündlich erteilte Aufträge unverzüglich schriftlich bestätigt. Das Gleiche gilt, wenn die Bestellung per E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form erfolgt. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn die Auftragnehmerin vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Kunde widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Auftragnehmerin auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist.

(3)     Gegenstand der Tätigkeit der Auftragnehmerin ist immer die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung 

(1)     Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist. Bei längerer Vertragsdauer hat die Auftragnehmerin das Recht, eine Anpassung der Vergütung geltend zu machen, der Kunde ist verpflichtet, mit der Auftragnehmerin hierüber in Verhandlungen zu treten.

(2)     Soweit der Stunden-/Aktionspreis der Auftragnehmerin reicht, gilt der vereinbarte Pauschalpreis. Leistungen, die nicht in dem jeweiligen Vereinbarung enthalten sind, hat der Kunde zusätzlich nach den vertraglich vereinbarten, ersatzweise den ortsüblichen und angemessenen Stundensätzen zuzüglich erforderliche Spesen und Auslagen zu vergüten.

(3)     Für die Dienstleistung geht Enida in Vorleistung. Für eventuelle Zusatzleistungen ist die Auftragnehmerin zur wöchentlichen Rechnungsstellung berechtigt.

(4)     Die Zahlung des Kunden ist sofort fällig. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Nadine von Enida kann in diesem Fall die weitere Dienstleistung für den laufenden Monat abbrechen. Die Einhaltung der 24 Stunden Frist entfällt somit. Sofern der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede weitere Mahnung pauschal 50,00 € für Aufwendungen zu erstatten.

(5)     Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Kunden wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6)     Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden befugt.

 

§ 4 Leistungserbringung, Leistungszeit

(1)     Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Subunternehmer einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben.

(2)     Der Kunde kann einer Weitervergabe jedoch widersprechen, wenn dadurch seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.

(3)     Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.

(4)     Liefer- und Leistungszeiten als auch deren Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurden.

(5)     Sofern die Auftragnehmerin für ihre Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen ist, gelten vereinbarte Leistungsfristen vorbehaltlich einer fristgerechten Selbstbelieferung durch die Vorlieferanten der Auftragnehmerin. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die die Auftragnehmerin selbst zu vertreten hat.

 

§ 5 Pflichten des Kunden 

(1)     Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstigen Vorschriften zu nennen, die die Auftragnehmerin für die Erbringung der Leistung beachten soll. Eine rechtliche Beratung oder Überprüfung wird nicht vorgenommen.

(2)     Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin rechtzeitig die für die Ausführung der Dienste erforderlichen Informationen und Materialien liefern (z. B. Zugänge zu Plattformen, Passwörter, generelle oder konkrete Handlungsanweisungen, zu verwendende Logos, Layout-Vorlagen für Textverkehr oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Kunden).

(5)     Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Dienste der Auftragnehmerin erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.

(6)     Sofern der Kunde der Auftragnehmerin körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Kunde verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

(7)     Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Auftragnehmerin für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden noch verfügbar wären.

(8)     Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Kunden mit dessen Name und Logo als Referenz benennt.

(9)     Der Kunde wird Mitarbeiter, Subunternehmer oder Dienstnehmer der Auftragnehmerin für die Dauer von zwei Jahren nicht unmittelbar oder mittelbar abwerben, anstellen, in ein Dienstverhältnis nehmen oder sonst beschäftigen. Handelt der Kunde schuldhaft wider diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten, die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

 

§ 6 Annahmeverzug und Haftung des Kunden

(1)     Kommt der Kunde mit der Annahme der Dienste der Auftragnehmerin in Verzug, ist er zur Fortzahlung des Entgeltes bis zur Beendigung des Vertrages verpflichtet. Die Auftragnehmerin wird sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen sowie dasjenige, was sie durch anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt.

(2)     Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Zugänge, Layouts oder Handlungsanweisungen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit der Leistung nach § 4 nicht zu beginnen. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von uns oder unseren Mitarbeitern werden wie Arbeitszeiten vergütet.

(3)     Soweit der Kunde seine Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Kunde verpflichtet, entsprechende Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.

 

§ 7 Rechte am Ergebnis

(1)     Soweit bei der Leistung der Auftragnehmerin schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde eine einfache Lizenz, das Arbeitsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen. Wünscht der Kunde eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Zugänglichmachung, der öffentlichen Widergabe, der Veröffentlichung, der Bearbeitung oder Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte, sind diese extra zu vergüten.

(2)     Soweit der Auftragnehmerin ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Kunde verpflichtet, die Auftragnehmerin als Urheberin zu benennen, sofern nicht vertraglich ein Anderes vereinbart ist.

 

§ 8 Kündigung

(1)     Der jeweilige Vertrag mit der Auftragnehmerin beginnt mit der Auftragsbestätigung und läuft über den vereinbarten Zeitraum. Die Erstlaufzeit beträgt je nach Wahl des Kunden 3, 6 oder 12 Monate (Grundlaufzeit).

(2)     Der Vertrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Grundlaufzeit, wenn er nicht zuvor von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt wird. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger. Die Auftragnehmerin räumt dem Kunden und sich selbst in der ersten Grundlaufzeit ein Sonderkündigungsrecht wie folgt ein: Der Kunde oder die Auftragnehmerin können den Vertrag bis zum Ablauf des ersten Vertragsmonats ohne Angaben von Gründen durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen; auch hier ist für die Rechtzeitigkeit der Kündigung der Zugang beim Kündigungsempfänger maßgeblich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird hiervon nicht berührt.

(3)     Kündigt der Kunde den Vertrag, werden die Leistungen der Auftragnehmerin anteilig bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt der Kunde der Auftragnehmerin diejenigen Kosten, die ihr aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Leistungsumfangs unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind.

 

§ 9 Haftung

(1)     Die Auftragnehmerin haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz mit einer zugesicherten Eigenschaft der Höhe nach unbeschränkt.

(2)     Bei einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin gar nicht. Bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die dem Kunden also der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3)     Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter der Auftragnehmerin sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 10 Rechte Dritter

(1)     Soweit die Auftragnehmerin einen Auftrag für den Kunden nach seinen Vorgaben durchführt und der Kunde ihr Materialien, insbesondere Medien (Text, Bild, Ton etc.) stellt, steht der Kunde dafür ein, dass seine Beistellung keine Rechte Dritter verletzt.

(2)     Sofern die Auftragnehmerin in diesem Fall von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen wird, ist der Kunde verpflichtet, sie auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen (insb. Rechtsverfolgungskosten), die der Auftragnehmerin im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

§ 11 Vermögensverschlechterung des Kunden

(1)     Werden der Auftragnehmerin nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist sie berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder die Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.

(2)     Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung der Vergütung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit für die restliche Vergütung auszusetzen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung nicht binnen angemessener Frist nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben davon unberührt.

 

§ 12 Höhere Gewalt, Verzug

(1)     Ist die Auftragnehmerin zur Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt nicht imstande, so ruht ihre Verpflichtung zur Leistungserbringung, solange das Leistungshindernis andauert.

(2)     Höhere Gewalt oder bei der Auftragnehmerin oder den Subunternehmern der Auftragnehmerin eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Wochen oder fällt schon vorher das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 13 Verschwiegenheit

(1)     Die Auftragnehmerin und beauftragte Dritte verpflichten sich, alle zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Pläne, sonstige Unterlagen wie auch Passwörter des Auftragnehmers strengstens vertraulich zu behandeln.

(2)     Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne das Verschulden der Auftragnehmerin allgemein bekannt ist oder wird oder ohne ihr Verschulden allgemeinen bekannt wird, wenn sie sich die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung der Informationen des Kunden erarbeiten hat oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt.

(3)    Der Auftraggeber stellt Enida alle benötigten Unterlagen, technischen Hilfsmittel sowie Zugänge zu Programmen und Software zur Verfügung, die benötigt werden, um die Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich jegliche Änderungen an Enida weiterzugeben, welche für die Ausführung der Leistungen ausschlaggebend sind.

 

§ 14 Mediation 

(1)     Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmerin und Kunden, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

(2)     Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten – bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Auftragnehmerin zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht.  Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.

(3)     Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationsitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.

(4)     Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.

 

§ 15 Datenschutz, Gerichtsstand, Erfüllungsort 

(1)     Als die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Stelle versichert die Auftragnehmerin, dass die Erhebung, die Speicherung, die Veränderung, die Übermittlung, die Sperrung, die Löschung und die Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden bei der Auftragnehmerin zum Schutze der personenbezogenen Daten des Kunden immer in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen und übrigen gesetzlichen Regelungen erfolgt. Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. Subunternehmen, Hoster und sonstige Dritte. In den Fällen der Weitergabe der personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden. Der Kunde hat das Recht, unentgeltlich Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Der Kunde hat ferner das Recht, seine Einwilligung in die Speicherung seiner personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu der Person des Kunden gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung eine Sperrung der betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)     Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand, die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

(3)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort und Gerichtsstand.